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Dokument-ID: 900665
2 Kurzfristige Vermögenswerte
Das Vermögen ist nach § 18 Abs 2 VRV 2015 als kurzfristiges und langfristiges Vermögen auszuweisen.
§ 18 Abs 3 VRV 2015
Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.