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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Zielsetzung und Systematik des § 158n VersVG

Die Regelung des § 158n Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) dient in erster Linie dazu, eine rasche, nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidung des Versicherers über den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers sicherzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu erlangen, ob und in welchem Umfang der Versicherer für die Kosten eines Rechtsstreits oder sonstiger rechtlicher Maßnahmen aufkommt.

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