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Dokument-ID: 1244708
2.2 Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen
Miteigentum – Natural- oder Zivilteilung
Besteht an gewissen Vermögenswerten Miteigentum, so kann jeder der beiden eine entsprechende Teilung durch Klage (§ 830 ABGB) begehren (siehe dazu bereits im Obstehenden) und erfolgt sodann eine Teilung in natura oder aber, wenn dies nicht oder lediglich unter beträchtlicher Minderung des Wertes der betreffenden Sache möglich wäre, durch Veräußerung und Verteilung des Erlöses der Sache (§§ 841 ff ABGB).