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Dokument-ID: 1279326
1.2.9 Reine Privatscheidungen
Bei reinen Privatscheidungen, also solchen, die entweder vor dem 01.08.2022 erfolgten oder ohne behördliche Mitwirkung bzw Registrierung zustande gekommen sind, ist zu unterscheiden: eine nach dem Scheidungsstatut gem §§ 18 iVm 20 IPRG im Ausland zulässigerweise erfolgte Privatscheidung ist in Österreich grundsätzlich wirksam, kann aber gem § 6 IPRG gegen den österr ordre public verstoßen.