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Michael Dessulemoustier-Bovekercke - Christoph Nolz - Stanislava Doganova - Vivian Dinstl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Entgelt

Die Umsatzsteuer wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen vom Entgelt bemessen. Darunter sind sämtliche Leistungen des Empfängers einzuordnen, die er aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten. Während sonstige Abgaben, wie Verbrauchs- und Energiesteuern oder Werbeabgaben in das Entgelt einzubeziehen sind, stellt die Umsatzsteuer keinen Bestandteil des Entgelts dar. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen (vgl VwGH Ra 2017/15/0062). Einkommensverwendungen mindern die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht (vgl VwGH Ra 2019/15/0102).

Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen der Gemeinde zu kürzen, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen. Lediglich Aufwendungen, die von vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen gem § 4 Abs 3 UStG 1994 durchlaufende Posten dar, die nicht zum Entgelt zählen.

Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt, gleichgültig, ob es sich um Akontozahlungen, laufende Verrechnungen oder Nachzahlungen handelt. So sind weiterverrechnete Betriebskosten auch dann Entgeltsbestandteile, wenn die Vorleistung nicht mit Umsatzsteuer belastet war.

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