1.2 Haushaltsgrundsatz
Der Haushaltsgrundsatz der VRV 2015 besagt, dass anstelle der bisherigen Haushaltsvollziehung durch Anordnung und Ausführung in Form der kameralen Buchführung eine integrierte Haushaltsrechnung, bestehend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt in Form einer 3-Komponenten-Rechnung tritt. Die Erläuterungen zur VRV führen zu § 2 VRV 2015 aus, dass eine zwingende Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse mittels eines auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts zu erfolgen hat.