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Dokument-ID: 1269349
5.7.1 Vorbemerkungen
Wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für seine Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden begehrt, hat er gem § 158k Abs 1 VersVG und Art 10 ARB, unabhängig vom betroffenen RS-Baustein bzw Risikobereich – das Recht, den Rechtsvertreter frei auszuwählen.