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Dokument-ID: 1242683
3.5.6 Betriebliche Vorsorge (Abfertigung)
Das Lehrverhältnis ist unbeschadet seines besonderen Ausbildungszweckes arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis und der Lehrvertrag somit als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Die Lehrverhältnisse unterliegen daher dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) und damit den Regelungen über die „Abfertigung neu“.