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Dokument-ID: 1242672
3.5.1 Beginn und Ende der Pflichtversicherung
Sämtliche Beschäftigte, also auch Lehrlinge, sind unverzüglich bei Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Die Meldungen sind in der Regel mittels elektronischer Datenübertragung der festgelegten Datensätze durchzuführen.