5.1.5.2 Abgrenzung zur sonstigen Entsendung von Arbeitskräften: Unionsrecht versus strengeres nationales Recht
Bevor sich die Frage der Betriebsratszuständigkeit überhaupt stellt, muss feststehen, dass tatsächlich eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und keine andere Form der Entsendung (zB Durchführung eines Werkvertrages im Betrieb eines Kunden). Diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig unklar und wird nach österreichischem Recht bei reinen Inlandsfällen deutlich strenger beurteilt als nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu grenzüberschreitenden Sachverhalten.