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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.2 Pflichten des Arbeitgebers

Auskunftspflicht

Der Betriebsinhaber hat dem bzw den Einberufer(n) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der bzw die Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebsversammlung verlangt/verlangen.

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