7.1.2 Umgang mit Freistellungsansuchen
Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich unentgeltlich und neben den Berufspflichten außerhalb der Arbeitszeit auszuüben ist. Da die Mandatsausübung aber nicht immer außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt das Gesetz Betriebsratsmitgliedern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Das heißt, ein solcher Freistellungsanspruch unter Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die zu den Betriebsratsagenden zählt und deren Ausübung während der Arbeitszeit erfolgen muss (siehe OGH 30.10.2018, 9 ObA 72/18f).