3.4.1 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeitsdauer beginnt grundsätzlich mit der Konstituierung des Betriebsrates (siehe Kapitel 3.2.7).
Hinweis:
Sofern die Konstituierung noch vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des vorangehenden Betriebsrates erfolgt, beginnt die Tätigkeitsdauer erst mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des vorangehenden Betriebsrates.
Die Tätigkeitsdauer verlängert sich für maximal drei Monate, wenn die Wahl des nachfolgenden Betriebsrates erfolgreich angefochten wurde. Die maximale Dauer einer derartigen Verlängerung wird ab Ungültigkeitserklärung der Wahl gerechnet. Sofern die Tätigkeitsdauer vorzeitig beendet wurde (siehe sogleich nachstehend), kommt keine derartige Verlängerung infrage.
In bestimmten Fällen endet die Tätigkeit des Betriebsrates vorzeitig. Zu einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer kommt es bei:
- Dauernde Einstellung des Betriebes.
- Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates; das ist insbesondere der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl sinkt.
- Enthebung des Betriebsrates (durch die Betriebs-(Gruppen)versammlung).
- Rücktritt durch den Betriebsrat.
- Gerichtliche Ungültigerklärung der Wahl.
- Beendigung der Gleichstellung als Betrieb (zu gleichgestellten Arbeitsstätten): siehe Kapitel 3.1.1.
- Wenn zuvor die Wahl für ungültig erklärt wurde in Bezug auf einen sodann neu gewählten Betriebsrat, und wenn dann in einer höheren Instanz die Wahl doch für gültig erklärt wurde.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit kann ausnahmsweise die Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates weiterbestehen. Das ist dann der Fall, wenn ein laufendes Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde besteht und die vorzeitige Beendigung entweder deshalb erfolgte, weil der Betrieb eingestellt wurde, oder, weil der Betriebsrat in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern funktionsunfähig wurde.
Hinweis:
Die Partei- und Prozessfähigkeit besteht für den gesamten Prozess inklusive Instanzen, soweit nicht früher ein neuer Betriebsrat eingerichtet wird.
Die Partei- und Prozessfähigkeit verlängert sich auch für jenen Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, für die Dauer des Anfechtungsverfahrens.
Sonderfall Änderung des Betriebes
Es kann sein, dass Umstrukturierungsmaßnahmen dazu führen, dass Betriebsteile rechtlich verselbständigt werden. In diesem Fällen besteht sodann entweder ein neuer Betrieb, oder – sofern auch bei rechtlicher Verselbstständigung die organisatorische Einheit bestehen bleibt – es ändert sich nichts an der bisherigen Qualifikation als Betriebs samt Zugehörigkeit des nunmehr rechtlich verselbstständigten Betriebsteiles.
Hinweis:
Sofern ein neuer Betrieb besteht, behält der Betriebsrat seine Zuständigkeit bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates.
Dies gilt längstens für vier Monate, sofern nicht eine längere Frist mittels Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Voraussetzung ist, dass dieser neue Betrieb grundsätzlich betriebsratspflichtig ist. Sofern sich an der Qualifikation als einheitlicher Betrieb nichts ändert, ändert sich ohnehin nichts an der Zuständigkeit des Betriebsrates.