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Dokument-ID: 1258813
4.3.2 Während der Betriebsversammlung
Arbeitgeber sollten jedenfalls erfassen, welche Arbeitnehmer ab wann und wie lange an der Betriebsversammlung teilgenommen haben. Dies insbesondere in Hinblick auf die Lohn- bzw Gehaltsabrechnung. Zu dem Zweck kann auch die üblicherweise von dem/den Einberufer(n) erstellte Teilnehmerliste angefragt werden.