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Dokument-ID: 1265708
5.4.13 Telearbeit
Telearbeitet bedeutet, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes tätig wird und hierfür Telekommunikationsmittel (Telefon, PC/Internet) einsetzt. Bei regelmäßiger Telearbeit ist eine gesonderte Vereinbarung nach § 2h AVRAG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließen.