2.3.1 Freizeit zur Erfüllung der Betriebsrats-Aufgaben (Amtsfreistellung)
Rechtliche Grundlagen
§ 116 ArbVG | Freizeitgewährung iS der Amtsfreistellung |
§ 115 ArbVG | Betriebsratsmandat als Ehrenamt |
§ 115 Abs 2 ArbVG | Prinzip des freien Mandats |
§ 115 Abs 3 ArbVG | Beschränkungsverbot |
Um ihren Aufgaben nachkommen zu können, steht Mitgliedern des Betriebsrats das Recht zu, die für die Erfüllung ihrer „Obliegenheiten“ erforderliche Freizeit unter Entgeltfortzahlung in Anspruch zu nehmen. Diese Art von Freistellung wird zur Abgrenzung vom Freistellungsanspruch (siehe Punkt 3) als Amtsfreistellung bzw ad hoc-Freistellung bezeichnet.
Eine Amtsfreistellung kann nur für „betriebsrätliche“ Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die Aufgaben regelt das Gesetz in §§ 89–112 ArbVG genauer. Dazu gehören unter anderem die Ausübung von Überwachungsrechten, Informationsrechten und Beratungsrechten, Mitwirkung bei Kündigungen und Versetzungen, Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen etc.
Über- bzw außerbetriebliche Agenden gehören hingegen nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrats (OGH 30.09.1987, 9 ObA 73/87) – dies ist insbesondere bei Gewerkschaftsveranstaltungen uä zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Betriebsrätekonferenz, deren Thema vor allem der Stand der Lohnverhandlungen war (wobei die veranstaltende Gewerkschaft trachtete, entsprechende Basisinformationen von ihren Mitarbeitern zu erhalten) und weiters, ob und in welcher Weise auf die Arbeitgeber Druck auszuüben sei, um ein positives Verhandlungsergebnis zu erzielen, wurde vom OGH als nicht unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten dienend qualifiziert. Die gewonnenen Erkenntnisse sollten nämlich nicht dem Betriebsrat dienlich sein, sondern eine Hilfe für die außerbetriebliche Interessenvertretung darstellen (OGH 19.10.1976, 4 Ob 118/76). Amtsfreistellung ist aber umgekehrt zB sehr wohl zu gewähren, wenn bei einer Gewerkschaftsveranstaltung den Betrieb betreffende Fragen für den Abschluss eines Kollektivvertrages besprochen werden sollen. Kommt ein Anspruch auf Amtsfreistellung mangels betrieblichen Bezugs nicht infrage, kann ein Anspruch auf Bildungsfreistellung zum Tragen kommen.
Konkret für die Amtsfreistellung qualifizieren sich zB weiters folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung und Abhaltung von Sitzungen des Betriebsrats
- Die Vorbereitung und Abhaltung von Betriebsversammlungen
- Die Vertretung von Arbeitnehmern vor Behörden und bei Gericht sowie notwendige Gespräche mit Arbeitnehmern
- Die (gelegentliche) Überprüfung von Arbeitsbedingungen
- Die Einholung von Auskünften bei Arbeiterkammer und Gewerkschaft
- Beratung mit dem Betriebsinhaber in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sowie Verhandlungen darüber
- Die Durchführung von Recherchen zu Vertretungsaufgaben
- Die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen, wenn eine Entsendung in den Aufsichtsrat stattgefunden hat
Bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen ist wie oben beschrieben das Thema für die Beurteilung des Anspruchs auf Amtsfreistellung entscheidend, weil es sich danach richtet, ob die Abwesenheit noch zu den betrieblichen Agenden gehört oder eben nicht mehr.
Freizeit nach § 116 ArbVG ist zu gewähren, wenn die Veranstaltung unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten dient. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, daß der Betriebsrat gem § 39 Abs 2 ArbVG die ihm bei der Verwirklichung der Interessenvertretung obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer wahrnehmen soll (zB Gewerkschaftsveranstaltung hinsichtlich den Betrieb betreffende Fragen wegen Abschluß eines Kollektivvertrages, nicht aber allgemeine gewerkschaftliche Schulung über sozialpolitische und tarifpolitische Fragen) (RS0051089).
Für die Teilnahme an einer Demonstration bzw Protestversammlung, welche die Kollektivvertragsverhandlungen beeinflussen soll, wird ein Freistellunganspruch zu verneinen sein, weil es hier nur um überbetriebliche Interessen geht.
Das Gesetz verweist auf die erforderliche Freizeit zur Erfüllung der Aufgaben. Damit bringt es zum Ausdruck, dass die Durchführung der Aufgaben in der Arbeitszeit notwendig sein muss. Dies wird unter anderem auch damit begründet, dass das Mandat des Betriebsrats nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (§ 115 ArbVG) ein Ehrenamt darstellt, dh grundsätzlich als nebenberuflich zu verstehen ist. Soweit dies möglich ist, haben daher die Mitglieder des Betriebsrats ihre Aufgaben aus dem Mandat außerhalb der Arbeitszeit zu verrichten. Die Verrichtung von Betriebsrats-Aufgaben in der Arbeitszeit soll nach der Vorstellung des Gesetzes die Ausnahme und nicht die Regel bilden.
Nicht immer wird eindeutig zu beantworten sein, ob und inwieweit die Ausübung einer konkreten Aufgabe unbedingt in der Arbeitszeit verrichtet werden muss oder nicht. In diesen Fällen ist eine Interessenabwägung angebracht. Dabei ist das Interesse des Betriebsinhabers an einem störungsfreien Betrieb mit dem Interesse des Betriebsratsmitglieds bzw des betroffenen Arbeitnehmers abzuwägen. Allerdings geht aus dem Arbeitsverfassungsrecht insgesamt hervor, dass der Betriebsinhaber eine gewisse Störung der betrieblichen Abläufe in Kauf nehmen muss.
Wenn es zB um die Beratung eines konkreten Arbeitnehmers geht und dieser nur während seiner Arbeitszeit im Betrieb anwesend ist, dann wird das Betriebsrats-Mitglied im Regelfall die Beratung in dieser Arbeitszeit durchführen dürfen (so OGH 28.10.2013, 8 ObA 58/13g). Es wird dann darauf ankommen, ob und inwieweit sich die Arbeitszeit des Betriebsrats-Mitglieds mit jener des betroffenen Arbeitnehmers überschneidet.
Für die Abhaltung von Betriebsrats-Sitzungen ist § 39 Abs 3 ArbVG zu beachten. Demnach ist die Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs durchzuführen. Selbst Sitzungen des Betriebsrats sind tunlichst außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, außer besondere Umstände gebieten die Verlegung in die Arbeitszeit (so wiedergegeben in OGH 10.07.1991, 9 ObA 133/91).
Bei der Erforderlichkeit der Freizeitgewährung kann durchaus auch die Effizienz bzw Ineffizienz der Vorgangsweise des Betriebsrats-Mitglieds ein Thema sein. Dann kann eine Abwägung zwischen der Nützlichkeit der Betätigung im konkreten Fall und den Interessen des Betriebsinhabers an einem ungestörten Betriebsablauf geboten sein. Das kann insbesondere zB dazu führen, dass nicht mehrere Betriebsrats-Mitglieder sich einer Aufgabe wie der Einholung einer Rechtsauskunft annehmen müssen.
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass Betriebsrats-Mitglieder an Tagen mit gewerkschaftlichen Veranstaltungen gar nicht mehr in den Betrieb kommen, auch wenn diese zB nur für den Vormittag angesetzt sind. Zwar wird zusätzlich die Zeit der An- und Abreise zu berücksichtigen sein; doch kann man nicht davon ausgehen, dass die Freistellung automatisch zu einer Befreiung von der Arbeitsleistung an diesem Tag führt.
Grundsätzlich ist es jedem Betriebsrats-Mitglied selbst überlassen zu beurteilen, wie viel Zeit es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet und wie intensiv es sich um seine Aufgaben kümmert. Der Betriebsinhaber hat jedenfalls kein Recht, die Amtsfreistellung von einer vorherigen Bewilligung abhängig zu machen. Oft wird auch darauf verwiesen, dass das Betriebsrats-Mitglied keinen Nachweis erbringen muss, dass es diese Freistellung widmungsgemäß verwendet hat. Begründet wird dies mit dem Prinzip des freien Mandats, wie es § 115 Abs 2 ArbVG statuiert. Dennoch muss der Betriebsinhaber auf der anderen Seite auch beurteilen können, ob und wie lange tatsächlich eine Amtsfreistellung gerechtfertigt ist, zumal sich danach die Entgeltfortzahlung richtet. Ebenso wird durchaus anerkannt, dass der Betriebsinhaber in die Lage versetzt werden muss, rechtzeitig Dispositionen für die Abwesenheit zu treffen, vor allem, wenn es um längere Termine geht. Für den Betriebsinhaber wird es einen Unterschied machen, ob ein Schichtleiter seine Arbeitszeit den ganzen Tag wahrnimmt oder zB einen ganzen Nachmittag wegen eines Betriebsrats-Termins abwesend ist.
Eine Verständigungspflicht ist daher zu bejahen (siehe auch OGH 28.06.1995, 9 ObA 80/95). Weisungen, die dem Betriebsrat die Erfüllung seiner „betriebsrätlichen“ Aufgaben erschweren, sind allerdings aufgrund eines Verstoßes gegen das Beschränkungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG unbeachtlich. Es wird aber insgesamt zulässig sein, dass der Betriebsinhaber zumindest eine grobe Begründung für die Verwendung der Zeit der Amtsfreistellung verlangt (ansonsten kann er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ja nicht beurteilen); eine schriftliche Abmeldung wird ebenso je nach Notwendigkeit begehrt werden können (vom Gesetz ist für die Bekanntgabe der Verhinderung durch betriebsrätliche Aufgaben keine Form vorgesehen). Ob dafür ein Formular aufgelegt werden kann, ist umstritten. Liegen aufseiten des Betriebsinhabers berechtigte Gründe für eine Dokumentation vor, wird er diese allerdings verlangen können. Die Einführung eines Antragssystems ist aber jedenfalls unzulässig (OGH 25.05.1994, 9 ObA 72/94).
Hat das Betriebsrats-Mitglied eine Amtsfreistellung zu Unrecht konsumiert, entfällt für die Zeit der unberechtigten Inanspruchnahme der Anspruch auf das Entgelt. Entsteht darüber Streit, kann das Betriebsrats-Mitglied seine offenen Entgeltansprüche mittels Leistungsklage geltend machen. Hat der Betriebsinhaber hingegen bereits ausgezahlt, will aber Klarheit, kommt für ihn eine Unterlassungsklage infrage. Eine nachträgliche Überprüfung der Erforderlichkeit durch das Gericht ist also möglich – was Betriebsrats-Mitglieder für ihre Beurteilung bedenken sollten.
Die Entlassung eines Betriebsrats-Mitglieds, das sich zu Unrecht auf eine Amtsfreistellung beruft, ist wegen des bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzes im Regelfall schwierig. In besonders schwerwiegenden Fällen könnte aber bei Vorliegen einer Ermahnung eine beharrliche Pflichtenverletzung gegeben sein. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Amtsfreistellung als „Feigenblatt“ regelmäßig vorgeschoben wird. Voraussetzung ist jedenfalls, dass auch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden.
Es ist daher Betriebsrats-Mitgliedern schon zu empfehlen, sicherheitshalber Weisungen des Betriebsinhabers betreffend Dokumentation nachzukommen und als Schutzmaßnahme zumindest grob zu dokumentieren, wofür man die Zeit der Freistellung verwendet hat.
Die widerspruchslose Gewährung der zur Erfüllung der Obliegenheiten als Mitglied des Betriebsrates erforderlichen Freizeit kann nicht als Ersatz des für die Gewährung der Bildungsfreistellung erforderlichen Einvernehmens zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber gewertet werden (RS0051079).