Neu
Dokument-ID: 1265563
5.4.1.5 Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung betreffend die Mitwirkung bei Planung und Durchführung
Grundsätzlich hat der Betriebsrat das Recht, an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken (§ 94 Abs 3 ArbVG).