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Dokument-ID: 1258613
3.2.7 Konstituierung des Betriebsrats
Mit der Konstituierung des Betriebsrates beginnt seine Tätigkeitsdauer. Sofern die Konstituierung noch vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des vorangehenden Betriebsrates erfolgte, beginnt die Tätigkeitsdauer erst mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des vorangehenden Betriebsrates.