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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.5 Einvernehmliche Auflösung

Einvernehmliche Auflösung bedeutet, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Initiative kann vom Arbeitgeber wie auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Der Beendigungszeitpunkt liegt im Ermessen der Parteien – anders als bei einer Kündigung, im Rahmen derer bestimmte Fristen und Termine einzuhalten sind (siehe näher Kapitel 5.3.6). Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits frist- und termingerecht gekündigt wurde und nun vor dem eigentlichen Kündigungstermin vorzeitig durch einvernehmliche Auflösung beendet werden soll. Auch eine Entlassung kann in eine einvernehmliche Beendigung umgewandelt werden.

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