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Dokument-ID: 1258807
4.1.5 Teilnahmeberechtigung
Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs bzw der Arbeitnehmergruppe. Darüber hinaus ist jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.