5.2.3 Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich
Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs tritt Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gegenüber der Belegschaft grundsätzlich mit dem Folgetag ein, nachdem Betriebsinhaber und Betriebsrat unterschrieben haben (betrifft die „normative Wirkung“; die Wirksamkeit zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat – „schuldrechtliche Wirkung“ – tritt sofort mit der Unterschrift ein). Die ordnungsgemäße Kundmachung ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung, sodass nach Leistung der Unterschriften zusätzlich die Kundmachung abzuwarten ist.