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Dokument-ID: 1258842
7.2.5 Schlichtungsvereinbarungen
Schlichtungsstellen dienen der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bzw der einvernehmlichen Einigung der Parteien. Die Schlichtungsstelle erteilt grundsätzlich nur Vorschläge. Die Parteien können im Rahmen des Schlichtungsverfahrens allerdings auch einen (außergerichtlichen) Vergleich schließen.