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Dokument-ID: 1258619
3.4.5 Übertragung von Aufgaben und Einrichtung von Ausschüssen
Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung bestimmter Aufgaben einem oder mehreren Betriebsratsmitgliedern übertragen.
Der Betriebsrat kann Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse können sodann Beschlüsse vorbereiten oder durchführen. Die Übertragung kann entweder im Einzelfall erfolgen oder generell für bestimmte Arten von Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsordnung.