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Dokument-ID: 1265707
5.4.12.2 Maßnahmen betreffend Gegenstände des Arbeitnehmers
Nach § 97 Abs 1 Z 17 ArbVG können der Betriebsinhaber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung betreffend Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände abschließen.