Neu
Dokument-ID: 1258371
1.2.1 Gleichbehandlungsgesetz
Das Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Diskriminierung im Betrieb zu verhindern und Chancengleichheit zu gewährleisten. Der Betriebsrat hat dabei ein umfassendes Mitwirkungsrecht: Er kann Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennehmen, den Arbeitgeber zur Abhilfe auffordern und gegebenenfalls eine Klage unterstützen.