Neu
Dokument-ID: 1258604
3.2.2 Wahlberechtigte Personen
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschäftigung im Betrieb muss sowohl am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes bestehen wie auch am Tag der Wahl selbst.