5.4.7.2 Betriebsvereinbarung
Der Arbeitgeber bzw Betriebsinhaber und der Betriebsrat können eine Betriebsvereinbarung über die Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließen (§ 97 Abs 1 Z 10 ArbVG). In einer solchen Betriebsvereinbarung können etwa Prioritätskriterien bei konkurrierenden Urlaubsanträgen, Mindestpräsenz, Grundlagen zum Betriebsurlaub oder Verfahren betreffend Beantragung des Urlaubs geregelt werden (Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 97 Rz 143). Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist weder notwendig noch erzwingbar. Damit es tatsächlich zum Urlaubskonsum kommt, bedarf es einer gesonderten (Urlaubs-)Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.