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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Passives Wahlrecht

Wählbar sind Arbeitnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des betroffenen Betriebes oder eines anderen Betriebes des Unternehmens beschäftigt sind. Die Beschäftigungsdauer darf geringer sein, wenn es sich um neu gegründete Betriebe oder Saisonbetriebe handelt.

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