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Dokument-ID: 1265686
5.4.7.1 Teilnahme an Verhandlungen über Urlaubsantritt
Möchte ein Arbeitnehmer Urlaub konsumieren, bedarf es einer Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Dabei kann es sein, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht eins werden. Liegt eine derartige Situation vor, ist der Betriebsrat den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beizuziehen (§ 4 Abs 4 UrlG). Kommt es auch dann zu keiner Einigung, ist grundsätzlich ein einseitiger Urlaubsantritt möglich, den der Arbeitgeber mit Klage abwehren kann.