Neu
Dokument-ID: 1265714
5.5.3.3 Betriebsratsrechte bei Betriebsänderungen
Auf Verlangen des Betriebsrates muss der Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat eine Beratung über die Gestaltung der Betriebsänderung durchführen. Dem Beratungsrecht vorausgelagert sind die eben dargelegten Informationspflichten des Betriebsrates.