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Dokument-ID: 1265545
5.3.7.2 Anfechtung
Die Anfechtungsmöglichkeit ist so wie beim Kündigungsanfechtungsverfahren wie folgt geregelt:
- Hat der Betriebsrat der Entlassung zugestimmt, so kann diese nur wegen eines verpönten Motivs angefochten werden.
- Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben, so kann auch die Sozialwidrigkeit der Entlassung geltend gemacht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass im Unterschied zur Kündigungsanfechtung ein Sozialvergleich nicht vorgenommen wird. In beiden Fällen liegt die Anfechtungsbefugnis beim Arbeitnehmer, die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen.