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Dokument-ID: 1258828
7.1.3 Erfolgreiche Verhandlung eines Sozialplans
Dem Betriebsrat kommt im Rahmen eines größeren Personalabbaus (Betriebsänderung) eine besondere Bedeutung zu. Das Gesetz sieht zum Teil weitgehende Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats vor und wenn der geplante Personalabbau „wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft“ mit sich bringt, kann der Betriebsrat in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, den Abschluss eines Sozialplans verlangen.