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Dokument-ID: 1258602
3.1.4 Konzernbetriebsrat
Bilden mehrere Unternehmen gemeinsam einen Konzern im Sinne des § 15 AktG oder des § 115 GmbHG, kann auf Ebene des Konzerns ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Konzern bedeutet, dass mehrere rechtlich selbstständige juristische Personen unter einheitlicher Leitung stehen oder durch Beteiligungsverhältnisse bzw Beherrschung verbunden sind.