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Dokument-ID: 1258812
4.3.1 Vor der Betriebsversammlung
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie frühzeitig, wenn möglich schriftlich, über die Abhaltung einer Betriebsversammlung und alle organisatorischen Details der anstehenden Betriebsversammlung informiert werden. So können die Arbeitgeberinteressen, insbesondere in Hinblick auf Zeit und Ort der Betriebsversammlung, in einem möglichst frühen Planungsstadium eingebracht werden.