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Dokument-ID: 1265560
5.4.1.3 Informationspflicht des Betriebsinhabers
Sofern der Betriebsinhaber plant, eine Maßnahme der betrieblichen Berufsausbildung, betrieblichen Schulung oder Umschulung zu setzen, hat er den Betriebsrat zu informieren (§ 94 Abs 1 ArbVG). Die Informationspflicht greift zeitlich vor der tatsächlichen Umsetzung der geplanten Maßnahme.