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Dokument-ID: 1265553
5.4 Soziale Angelegenheiten
Das Gesetz erfasst unter der Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten verschiedenste Themenbereiche, in denen die Involvierung des Betriebsrates vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann je nach konkreter gesetzlicher Regelung in einer bloßen Anhörung bestehen und bis zum Abschluss einer allenfalls zwingenden Betriebsvereinbarung reichen.