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Dokument-ID: 1265669
5.4.4.1 Informationsrechte und -pflichten
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitung und Übermittlung vorgesehen ist (§ 91 Abs 2 ArbVG).