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Dokument-ID: 1258607
3.2.4.2 Wahl des Wahlvorstandes
Es sind drei Mitglieder für den Wahlvorstand zu wählen. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern kann ein Mitglied des Wahlvorstandes auch ein Vorstandsmitglied und Angestellter einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sein.