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Dokument-ID: 1258595
2.5.2 Geschützter Personenkreis
Die Schutznormen der §§ 120–122 ArbVG betreffen in erster Linie Betriebsratsmitglieder, wobei aber § 120 Abs 4 den Kündigungs- und Entlassungsschutz auch auf den folgenden Personenkreis ausdehnt: