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Dokument-ID: 1260764
5.2.4.4 Befristung, Kündigung und Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen können einvernehmlich, durch Befristung oder durch einseitige Kündigung beendet werden (zu den Ausnahmen vom Kündigungsrecht siehe sogleich weiter unten). Die Betriebsvereinbarung endet auch dann, wenn nachträglich der Ermächtigungstatbestand wegfällt (Gesetzesänderung oder Änderung des Kollektivvertrages).