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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4.5 Konflikt der Betriebsvereinbarung mit anderen Rechtsquellen

Betriebsvereinbarungen dürfen grundsätzlich keine Verschlechterungen für die Arbeitnehmer vorsehen. Davon ausgenommen sind explizite Gestaltungspielräume im Rahmen des Ermächtigungstatbestandes. Besteht kein solcher expliziter Gestaltungsspielraum, sind Verschlechterungen unwirksam – Gesetz und Kollektivvertrag gehen vor. Besserstellungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung sind grundsätzlich zulässig. Allerdings ist zu unterscheiden:

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