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Dokument-ID: 1265710
5.5.1 Informationspflichten, Informationsrechte und Beratungsrechte
Es bestehen seitens des Betriebsinhabers Informationspflichten in allgemeinen wirtschaftlichen Belangen. So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gem § 108 Abs 1 ArbVG über folgende Aspekte zu informieren: