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Dokument-ID: 1265706
5.4.12.1 Maßnahmen betreffend Betriebsmittel des Betriebsinhabers
Gem § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG können der Betriebsinhaber und der Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln beschließen.