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Dokument-ID: 1258369
1.1.3 Betriebsinhaber und Arbeitgeber
Unternehmensseitig ist in vielen Fällen von Betriebsinhaber die Rede, sodass es meist der Betriebsinhaber ist, gegenüber dem der Betriebsrat bestimmte Rechte hat und der bestimmte Pflichten erfüllen muss. Dies trifft auf alle unternehmensseitigen Rechte und Pflichten zu, die im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verankert sind. In anderen Gesetzen ist wiederum vom Dienstgeber die Rede (etwa im MSchG).