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Neu Dokument-ID: 1257089

Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

4 § 3 DSt unzulässig, weil Verdacht nicht ausgeräumt, falsche Angaben und lange Säumigkeit bei Risikoanalyse

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt übermittelte am 13.09.2022 einen GW/TF-Fragebogen und gab an, keine geldwäschegeneigten Geschäfte abzuwickeln und keine schriftliche Kanzlei-Risikoanalyse zu haben. Tatsächlich war im Zeitraum 2021 eine Treuhandschaft beim eATHB gemeldet. Der Ausschuss forderte am 14.09.2022 unter Hinweis auf § 8a Abs 3 RAO binnen 14 Tagen die Risikoanalyse. Am 20.09.2022 legte der Rechtsanwalt nur eine nicht ausreichend individualisierte Risikoanalyse vor und gab in weiteren Fragebögen am 03.10.2022 und 10.01.2023 erneut an, keine geldwäschegeneigten Geschäfte abzuwickeln (später als „Missverständnis“ erklärt), und erklärte im aktualisierten Fragebogen vom 03.10.2022 wiederum, es liege keine schriftliche Risikoanalyse vor.

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