2.3 Wirtschaftlicher Eigentümer
Gem § 8d RAO handelt es sich beim wirtschaftlichen Eigentümer um alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Von diesem Begriff ist jedenfalls der in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG aufgezählte Personenkreis umfasst. Bei natürlichen Personen kann dies etwa ein Treuhandverhältnis sein oder jegliches Auftragsverhältnis des Rechtsanwalts auf Rechnung des Auftraggebers (zB indirekte Stellvertretung ohne Treubindung). Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist es, dass anhand komplexer Gesellschaftsstrukturen die wahre Herkunft von Geldmitteln verschleiert wird und zusätzlich auch die echten (wirtschaftlichen) Nutznießer eines Geschäfts unbekannt bleiben.