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Albert Scherzer | Glossar

Meldeverbot (Tipping-off-Verbot)

Meldeverbot bedeutet, dass ein Verpflichteter und seine Mitarbeiter den Kunden oder sonstige Dritte nicht darüber informieren dürfen, dass eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde oder dass eine behördliche Analyse, Ermittlung oder entsprechende Prüfung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet. Ziel ist der Schutz der Wirksamkeit behördlicher Maßnahmen. Würde der Betroffene informiert, könnten Vermögenswerte verschoben, Spuren vernichtet oder Beteiligte gewarnt werden. In der Praxis ist das Meldeverbot anspruchsvoll, weil Verpflichtete gleichzeitig Kundenkommunikation, Vertragsbeziehungen und Serviceprozesse aufrechterhalten müssen. Daher sind interne Regeln erforderlich, wie mit Rückfragen umzugehen ist, wie Transaktionen zurückgehalten oder abgelehnt werden können und welche Formulierungen zulässig sind, ohne den Meldegrund preiszugeben. Das Meldeverbot erfasst typischerweise auch indirekte Hinweise, etwa unbedachte Aussagen im Kundenkontakt oder ungewöhnliche Verhaltensänderungen, die den Verdacht erkennen lassen. Gleichzeitig sind konzerninterne Informationsflüsse besonders sensibel. Gruppenweite Maßnahmen müssen so gestaltet sein, dass eine notwendige interne Risiko- und Fallbearbeitung möglich ist, ohne das Meldeverbot zu verletzen. Verstöße können erhebliche rechtliche Folgen haben und sind deshalb ein Schwerpunkt in Schulungen und in der operativen Qualitätssicherung.