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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Anordnungen der Geldwäschemeldestelle

Die Geldwäschemeldestelle ist gem § 365u Abs 3 GewO ermächtigt anzuordnen,

  • dass eine laufende oder bevorstehende meldepflichtige Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und
  • dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen.

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