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Dokument-ID: 1200682
8.3 Meldepflichten sowie Auskunftsrechte der Gewerbebehörde
Die Gewerbebehörde hat gem § 365v GewO die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. Dabei gilt § 365w GewO hinsichtlich des Verbotes der Informationsweitergabe sinngemäß.