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Dokument-ID: 1148796
4.1.2 Rechtsgut und Tatbestand
Es ist strittig, welche Rechtsgüter die Bestimmung des § 165 StGB schützt. So werden folgende Ansichten in der Lehre vertreten:
- (Unverwertbarkeit des kriminell kontaminierten) Vermögens, sofern es sich bei der Vortat um ein Vermögensdelikt handelt oder die kriminelle Organisation/terroristische Vereinigung Vermögensdelikte begeht
- Geldwäscherei schützt immer dasselbe Rechtsgut wie die Vortat
- Öffentlicher Friede bei der subjektbezogenen Geldwäsche
- Rechtspflege bei der objekt- und subjektbezogenen Geldwäsche
- Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs (Mindermeinung)